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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Endupack Deutschland GmbH

Stand: 05/2020

§ 1 Geltungsbereich und Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen ausschließlich gegenüber Unternehmern* im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.


(2) Unsere vorliegenden AGB geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten – soweit explizit nichts anderes vereinbart wurde – auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass wir in jedem Fall wieder auf sie hinweisen müssten. Es gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Geschäftspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.


(4) Die vorliegenden Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware oder Teile hiervon selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).


(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.


(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.


(7) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.


(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bestellung des Vertragspartners als Angebot im Sinne des §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


(2) Mit Abgabe der Bestellung durch den Geschäftspartner, akzeptiert dieserdie vorliegenden Bedingungen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen unsererseits in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Ausführungsanweisungen,Produktbeschreibungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zwischen den Parteien bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, welche dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.


(2) Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden oder – sofern diese ausschließlich elektronisch übermittelt wurden – rechtssicher und nachhaltig zu löschen und uns hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

§ 4 Preise, Zahlung und Fälligkeit

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in unseren aktuellen Preislisten angeben sind.


(2) Bei den angegebenen Preisen handelt es sich – sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde – um Nettopreise ohne Einbeziehung von Steuern, Versand- bzw. Verpackungskosten, Transport- und / oder Haftpflichtversicherungen, Zölle etc.. Die vorstehenden Positionen werden –soweit sie anfallen – gesondert berechnet. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, etwaige Besonderheiten, z.B. Zölle oder sonstige Einfuhrbestimmungen bzw. hierauf gerichtete Genehmigungen in Bezug auf den von ihm gewünschten Lieferort, mitzuteilen.


(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das unsererseits bei Vertragsschluss mitgeteilte Konto unter Angabe der Rechnungsnummer zu erfolgen.


(4) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.


(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der nach Rechnungsstellung sofort fällig.


(6) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig im Sinne der vorbenannten Frist erfolgt, wenn der entsprechende Geldbetrag vollständig unserem Kontogutgeschrieben wurde. Es ist somit auf den konkreten Geldeingang und nicht auf den Zeitpunkt der Anweisung der Zahlung abzustellen.


(7) Verzögerungen bei der Zahlung – sei es durch Eigenverschulden, durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken oder sonstiger Erfüllungsgehilfen – hat der Vertragspartner zu vertreten. Ohne Zahlungseingang erfolgt keine Lieferung.


(8) Im Fall des Verzuges, werden Verzugszinsen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


(9) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,

vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

(1) Zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist, sowie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


(2) Ein Recht zur Aufrechnung steht ihm nur dann zu, wenn die geltend gemachte Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird.

§ 6 Lieferzeit

(1) Es gelten die diesseits im Rahmen des Vertragsschlusses mitgeteilten Lieferzeiten. Diese sind – je nach Vereinbarung – zu schätzen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners (Kaufpreiszahlung, Nennung der Lieferadresse, Vorlage von Einfuhrpapieren etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


(2) Die Lieferzeiten können in Abhängigkeit des vom Vertragspartners gewählten Lieferortes erheblich variieren.


(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


(4) Befindet sich der Vertragspartner in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen oder an einen von ihm bestimmten Dritten versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner bzw. den Dritten, spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch auf den Vertragspartner über, wenn eine Abholung bei uns vereinbart wurde, die Ware unsererseits zur Abholung bereitgestellt ist und der Vertragspartner hierüber informiert wurde.


(3) Bei Erbringung von logistischen Leistungen arbeiten wir ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP), jeweils in der neusten Fassung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.


(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht vollständig auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht vollständig übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.


(3) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


(4) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.


(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.


(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff

(1) Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


(2) Die Untersuchung und nötigenfalls Rüge von offensichtlichen Mängeln bzw. Mängeln, welche bei ordnungsgemäßer Untersuchung sichtbar werden und der korrekten Menge der gelieferten Ware, hat unverzüglich – innerhalb von drei Werktagen - zu erfolgen. Verspätungen oder Beweisdefizite für eine erfolgte Rüge gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ebenso verhält es sich bei nicht offensichtlichen Mängeln.


(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner oder einem von ihm bestimmten Dritten oder der Abholung bei uns. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445 b BGB und § 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaigerRücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.


(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.


(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nichtvorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenso bestehen keine Mängelansprüche, wenn das gelieferte Produkt aufgrund von fehlerhaften Vorgaben des Vertragspartners einen Mangel aufweist.


(6) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- undMaterialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


(7) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner der vorherige Absatz entsprechend.


(8) Der Vertragspartner stellt uns von jeglichen Handlungen, Ansprüchen oder Beschwerden Dritter frei, welche aufgrund der Verletzung von Rechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums aufgrund der Herstellung eines Produkts auf der Grundlage einer technischen Spezifikation oder von vom Vertragspartner gelieferten Dokumenten entstanden sind.

§ 10 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie – wenn wir der Hersteller des entsprechenden Produktes sind - nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.


(2) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nachbeschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Datenschutz

(1) Die Endupack Deutschland GmbH behandelt alle Kundeninformationen streng vertraulich.


(2) Die Kontaktdaten des Vertragspartners müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein, falls wir mit ihm Kontakt aufnehmen müssen.


(3) Kundeninformationen werden ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, nicht an Dritte weitergegeben.

§ 12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die gesamten Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, unser Geschäftssitz in Oberhausen (NRW) sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


(3) Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

(Siehe oben)

*

Lediglich aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes weitestgehend das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet. Es soll mit dieser Formulierung keinesfalls eine Diskriminierung einhergehen.